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Horst Nalewski

Goethe hat ihn bewundert

Goethes Begegnungen mit Felix Mendelssohn Bartholdy

Der Musikkenner und international geachtete Literaturwissenschaftler Horst Nalewski erzählt anhand fünf ausgewählter Beispiele von dem außergewöhnlichen Aufeinandertreffen und Zusammenwirken zweier Künstler. Hörbeispiele sind über QR-Codes abrufbar.

Deutschland den Deutschen!?

Deutschland den Deutschen!?

Florian Russi

Eine Forderung und ihre Rechtsgrundlage

Bis in die neueste Zeit herrschte in der Welt das „Recht des Stärkeren“. Entsprechend wurden ständig Eroberungskriege geführt. Die Ergebnisse dieser Kämpfe bestimmten dann das politische und wirtschaftliche Leben auf der Erde. Es gab kein Völkerrecht. Den Indianern in Amerika, den Tataren in Sibirien, den Bantu oder den Massai in Afrika wurden weder Heimat- noch Selbstbestimmungsrechte zuerkannt. Sie wurden überrannt und nicht nach ihren Vorstellungen gefragt. Noch Hitler setzte sich mit seinen Feldzügen gegen die slawischen Staaten über Menschen- und Völkerrecht hinweg. Es herrschte kein Recht, sondern Barbarei.

Diejenigen, die heute „Deutschland den Deutschen“ rufen, fordern etwas ein, was erst seit dem 19. Jahrhundert durch deutsches und internationales Recht relativ verbindlich begründet ist. Recht aber beruht auf Vereinbarungen, Verträgen, Gesetzgebungen sowie auf Gewohnheit, Anerkenntnis, Logik, Vertrauen und Konsequenz. Deshalb sei zunächst die Frage gestellt: „Was ist Deutschland?“

Im Sinne des internationalen Staats- bzw. Völkerrechts ist Deutschland einer der gegenwärtig über 190 anerkannten Staaten auf der Welt. Sein Gebiet verläuft innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung im Jahr 1991. Wer nun sind aber die Deutschen? Nach deutschem und internationalem Recht handelt es sich bei ihnen um das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland. Kulturelle, historische oder genetische (Abstammung) Kriterien spielen dabei zwar eine wichtige Rolle, sind aber nicht allein entscheidend, weil nicht abgrenzbar. In den USA geben 20% der Bevölkerung an, mindestens einen deutschen Vorfahren zu haben. Trotzdem würden sie sich dagegen verwahren, selbst als Deutsche bezeichnet zu werden. Auch die deutsche Sprache, von vielen als entscheidendes Kriterium für das Deutschtum bezeichnet, kann nicht der entscheidende Maßstab sein. In Österreich, Belgien, Luxemburg, Norditalien, in der Schweiz und anderswo leben Menschen, welche die deutsche Sprache genauso gut beherrschen wie die Bewohner von Wuppertal oder Dresden.

Wer Deutscher im rechtlichen Sinn ist, bestimmt unser Grundgesetz. Hierzu heißt es im Artikel 116 Abs.1: „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“

Diese Deutschen meint das Grundgesetz, wenn es die Formulierung „Alle Deutsche haben das Recht …“ wählt. Wer allerdings daraus ableitet, dass ausschließlich „Deutsche“ in Deutschland leben und Rechte wahrnehmen dürften, stellt sich außerhalb der deutschen Verfassung und Rechtsordnung. Diese Ordnung, die auf internationalem Recht aufgebaut ist, legt auch fest, dass Verfolgte und Vertriebene geschützt werden müssen. Ausdrücklich heißt es in Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“.

Dieses Grundrecht steht nicht zur Disposition. Es darf entsprechend Artikel 19 Abs. 2 des Grundgesetzes „In keinem Falle ... in seinem Wesensgehalt angetastet werden.“ Wer es dennoch antastet, stellt sich außerhalb unserer Verfassung und entzieht sich dabei die eigene Rechtsgrundlage. Er disqualifiziert sich selbst und entzieht den von ihm geltend gemachten Ansprüchen den Boden. Niemand, der am Straßenverkehr teilnimmt, kann anderen dies streitig machen, und wer eine Kinokarte erworben hat, kann nicht verlangen, dass kein anderer neben ihm sitzen darf.

Als dritte Säule, die nach dem allgemeinen Staatsrecht zwingend zu einem Staatswesen gehört, ist die Staatsmacht hervorzuheben. In einem Rechtsstaat besteht sie in der Regel aus Parlament, Regierung, Verwaltungs- und Gerichtsorganen. Auch Parteien, Medien und Öffentlichkeit sind als „vierte“ Gewalt ein wichtiger Teil der Staatsmacht. Deren Aufgabe ist es, auf die Einhaltung der Verfassung in all ihren Bereichen zu achten. Wenn sie dabei versagt, beschädigt sie Deutschland und auch die Deutschen.

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Foto: Pixabay - frei

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